Rechtliche Rahmenbedingungen
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Die Durchführung eines Betriebsausfluges wirft die ein oder andere rechtliche Frage auf. Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Themen, die es bei der Planung zu berücksichtigen gilt.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Betriebsausflüge
Die wichtigsten Informationen im Überblick
Die auf dieser Seite dargestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Gesetzliche Regelung von Betriebsausflügen Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen wie z.B. Betriebsausflügen verpflichtet. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. In diesem Fall muss der Betriebsausflug mindestens drei Jahre nacheinander veranstaltet worden sein, um auch für die folgenden Jahre einen Anspruch ableiten zu können. Arbeitgeber können diese Wirkung vermeiden, wenn Sie die Freiwilligkeit des Betriebsausfluges in der Einladung zum Ausdruck bringen. Teilnahmerecht / Teilnahmepflicht Jeder Arbeitnehmer hat ein Teilnahmerecht an einem Betriebsausflug. Für erforderliche Notdienste kann der Arbeitgeber einseitig Mitarbeiter bestimmen, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung vorsieht. Eine Teilnahmepflicht gibt es nicht. Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen, müssen ihre Arbeitsleistung im Unternehmen erbringen. Arbeitgeber haben den nicht teilnehmenden Mitarbeitern, die Erbringung ihrer Arbeitsleistung grundsätzlich zu ermöglichen. Versicherungsschutz Wie sind eigentlich die Mitarbeiter bei einem Betriebsausflug versichert? Diese Frage stellt sich nicht nur bei vermeintlich spektakulären Programmen wie z.B. beim Waldklettern. Ein kleines Missgeschick, wie etwa ein umgeknickter Fuß oder eine Schnittwunde an einem kaputten Glas kann bei jedem Ausflug passieren. Als Veranstalter unternehmen wir alles Erforderliche, um mögliche Schäden zu verhindern. Wir haften im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zudem haben wir unser Geschäft selbstverständlich über eine Betriebs- und Veranstalterhaftpflichtversicherung abgesichert. Grundsätzlich gilt: Die Teilnehmer an einem Betriebsausflug sind in der Regel über den Arbeitgeber versichert. Die Berufsgenossenschaft übernimmt allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um eine offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers. Offiziell ist eine Veranstaltung, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden und die Initiative für die Veranstaltung von der Unternehmensleitung ausgeht. Die Planung und Durchführung kann dabei an Mitarbeiter delegiert werden. Eine Verabredung unter Mitarbeitern ist demzufolge keine offizielle betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsfall ereignet sich im offiziellen Teil der Veranstaltung. Sofern kein offizielles Ende festgelegt wurde, wird es rechtlich sehr schnell unsicher. Ist der offizielle Teil bereits beendet? Handelt es sich versicherungsrechtlich bereits um eine Privatveranstaltung? Die Übergänge sind fließend. Zur Beantwortung dieser Frage legt die Rechtsprechung die Anwesenheit der Vorgesetzten, die Kostenregelung der Getränke u.a.m. zugrunde. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, empfehlen wir, das Ende des offiziellen Teils ganz klar festzulegen und die Mitarbeiter darüber entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das Ende muss dabei nicht zwangsläufig mit einer Uhrzeit angegeben werden. Eine Beschreibung in Anlehnung an das Programm kann auch genügen (Bsp.: nach der Schifffahrt). Die Teilnehmer sind im Unternehmen beschäftigt. Gesetzlich unfallversichert sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens. Auch Zeitarbeitskräfte sind versichert, wenn sie wie die Stammbelegschaft eingeladen worden sind. Angehörige von Beschäftigten zählen nicht zum Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unternehmensleitung selbst oder ein Beauftragter muss am Betriebsausflug teilnehmen. Die Teilnahme am Betriebsausflug steht jedem Mitarbeiter offen. Jeder Mitarbeiter kann am Betriebsausflug teilnehmen. Mindestens 20% der Mitarbeiter müssen sich letztendlich an der Veranstaltung beteiligen. In größeren Unternehmen können auch einzelne Betriebseinheiten von Bedeutung (Bsp. Abteilungen, Auszubildende etc.) einen separaten Ausflug organisieren. Die Teilnehmer befinden sich auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Betriebsausflug. Der Versicherungsschutz greift nur beim direkten Weg. Wird der Weg unterbrochen, verfällt der betriebliche Versicherungsschutz. Anrechnung der Arbeitszeit Der Betriebsausflug zählt als Arbeitszeit, sofern er innerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet. Die Betriebsausflugszeit muss bei voller Vergütung nicht nachgearbeitet werden. Anders verhält es sich bei einem Betriebsausflug nach der regulären Arbeitszeit. Es können keine Überstunden gesammelt werden. Die Betriebsausflugszeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten wird grundsätzlich nicht vergütet. Steuerrechtliche Fragen / Freibetrag Zuwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges sind unter Beachtung folgender Regeln steuer- und sozialversicherungsfrei: Es finden maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr statt. Die Aufwendungen je Arbeitnehmer betragen nicht mehr als der Freibetrag i. H. v. 110,- € brutto (92,44,- € netto). Aufwendungen für teilnehmende Angehörige werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. So halbiert sich in diesem Fall der Freibetrag von 110,- € brutto auf 55,- € brutto für den mit Begleitung teilnehmenden Arbeitnehmer. Zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ist eine Teilnehmerliste zu führen. Der Freibetrag gilt auch, wenn nur Betriebsteile (Organisationseinheit von betrieblicher Bedeutung wie z.B. Abteilung) am Betriebsausflug teilnehmen. Gehen die Aufwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges über den Freibetrag hinaus, ist der übersteigende Teilbetrag und nicht der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
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Die Durchführung eines Betriebsausfluges wirft die ein oder andere rechtliche Frage auf. Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Themen, die es bei der Planung zu berücksichtigen gilt.
Die auf dieser Seite dargestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Gesetzliche Regelung von Betriebsausflügen Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht zur Durchführung von Betriebsver- anstaltungen wie z.B. Betriebsausflügen verpflichtet. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. In diesem Fall muss der Betriebsausflug mindestens drei Jahre nacheinander veranstaltet worden sein, um auch für die folgenden Jahre einen Anspruch ableiten zu können. Arbeitgeber können diese Wirkung vermeiden, wenn Sie die Freiwilligkeit des Betriebsausfluges in der Einladung zum Ausdruck bringen. Teilnahmerecht / Teilnahmepflicht Jeder Arbeitnehmer hat ein Teilnahmerecht an einem Betriebsausflug. Für erforderliche Notdienste kann der Arbeitgeber einseitig Mitarbeiter bestimmen, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung vorsieht. Eine Teilnahmepflicht gibt es nicht. Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen, müssen ihre Arbeitsleistung im Unternehmen erbringen. Arbeitgeber haben den nicht teilnehmenden Mitarbeitern, die Erbringung ihrer Arbeitsleistung grundsätzlich zu ermöglichen. Versicherungsschutz Wie sind eigentlich die Mitarbeiter bei einem Betriebsausflug versichert? Diese Frage stellt sich nicht nur bei vermeintlich spektakulären Programmen wie z.B. beim Waldklettern. Ein kleines Missgeschick, wie etwa ein umgeknickter Fuß oder eine Schnittwunde an einem kaputten Glas kann bei jedem Ausflug passieren. Als Veranstalter unternehmen wir alles Erforderliche, um mögliche Schäden zu verhindern. Wir haften im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zudem haben wir unser Geschäft selbstverständlich über eine Betriebs- und Veranstalterhaftpflichtversicherung abgesichert. Grundsätzlich gilt: Die Teilnehmer an einem Betriebsausflug sind in der Regel über den Arbeitgeber versichert. Die Berufsgenossenschaft übernimmt allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um eine offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers. Offiziell ist eine Veranstaltung, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden und die Initiative für die Veranstaltung von der Unternehmensleitung ausgeht. Die Planung und Durchführung kann dabei an Mitarbeiter delegiert werden. Eine Verabredung unter Mitarbeitern ist demzufolge keine offizielle betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsfall ereignet sich im offiziellen Teil der Veranstaltung. Sofern kein offizielles Ende festgelegt wurde, wird es rechtlich sehr schnell unsicher. Ist der offizielle Teil bereits beendet? Handelt es sich versicherungsrechtlich bereits um eine Privatveranstaltung? Die Übergänge sind fließend. Zur Beantwortung dieser Frage legt die Rechtsprechung die Anwesenheit der Vorgesetzten, die Kosten- regelung der Getränke u.a.m. zugrunde. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, empfehlen wir, das Ende des offiziellen Teils ganz klar festzulegen und die Mitarbeiter darüber entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das Ende muss dabei nicht zwangsläufig mit einer Uhrzeit angegeben werden. Eine Beschreibung in Anlehnung an das Programm kann auch genügen (Bsp.: nach der Schifffahrt). Die Teilnehmer sind im Unternehmen beschäftigt. Gesetzlich unfallversichert sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens. Auch Zeitarbeitskräfte sind versichert, wenn sie wie die Stammbelegschaft eingeladen worden sind. Angehörige von Beschäftigten zählen nicht zum Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unternehmensleitung selbst oder ein Beauftragter muss am Betriebsausflug teilnehmen. Die Teilnahme am Betriebsausflug steht jedem Mitarbeiter offen. Jeder Mitarbeiter kann am Betriebsausflug teilnehmen. Mindestens 20% der Mitarbeiter müssen sich letztendlich an der Veranstaltung beteiligen. In größeren Unternehmen können auch einzelne Betriebseinheiten von Bedeutung (Bsp. Abteilungen, Auszubildende etc.) einen separaten Ausflug organisieren. Die Teilnehmer befinden sich auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Betriebsausflug. Der Versicherungsschutz greift nur beim direkten Weg. Wird der Weg unterbrochen, verfällt der betriebliche Versicherungsschutz. Anrechnung der Arbeitszeit Der Betriebsausflug zählt als Arbeitszeit, sofern er innerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet. Die Betriebsausflugszeit muss bei voller Vergütung nicht nachgearbeitet werden. Anders verhält es sich bei einem Betriebsausflug nach der regulären Arbeitszeit. Es können keine Überstunden gesammelt werden. Die Betriebsausflugszeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten wird grundsätzlich nicht vergütet. Steuerrechtliche Fragen / Freibetrag Zuwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges sind unter Beachtung folgender Regeln steuer- und sozialversicherungsfrei: Es finden maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr statt. Die Aufwendungen je Arbeitnehmer betragen nicht mehr als der Freibetrag i. H. v. 110,- € brutto (92,44,- € netto). Aufwendungen für teilnehmende Angehörige werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. So halbiert sich in diesem Fall der Freibetrag von 110,- € brutto auf 55,- € brutto für den mit Begleitung teilnehmenden Arbeitnehmer. Zum Nachweis gegenüber den Finanzbehörden ist eine Teilnehmerliste zu führen. Der Freibetrag gilt auch, wenn nur Betriebsteile Organisationseinheit von betrieblicher Bedeutung wie z.B. Abteilung) am Betriebsausflug teilnehmen. Gehen die Aufwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges über den Freibetrag hinaus, ist der übersteigende Teilbetrag und nicht der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
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